Welche Fördermittel wird es im Rahmen des GEG geben?

Was ist Stand heute geplant?

Grundförderung: Es soll eine Grundförderung von 30 Prozent für den Tausch von alten fossilen Heizungen gegen eine neue, klimafreundliche geben. Die gibt es allerdings nur für Eigennutzer.

Geschwindigkeitsbonus: 20 Prozent Bonus soll erhalten, wer die fossile Heizung vor 2028 austauscht. Ab 2028 soll der Bonus alle zwei Jahre um 3 Prozent reduziert werden. Gefördert wird der Austausch von fossilen Heizanlagen oder Nachtspeicheröfen, wenn diese mindestens 20 Jahre alte sind.

Einkommensabhängiger Bonus: weitere 30 Prozent Förderung sind möglich, wenn das zu versteuernde Haushaltsnettoeinkommen der selbstnutzenden Eigentümer unter 40.000 Euro pro Jahr liegt.

Mehrfamilienhäuser: Die erste Wohneinheit erhält maximal 30.000 Euro Förderung, jede weitere Wohnung 10.000 Euro. Ab Gebäuden mit 7 Wohneinheiten erhält die erste Wohnung maximal 30.000 Euro, jede weitere 3.000 Euro.

Vermietete Wohnungen Umlagefähigkeit: Werden für den Tausch der Heizung Fördermittel beansprucht, dürfen maximal 10 Prozent der Kosten umgelegt werden, wird die Heizung ohne staatlichen Zuschuss getauscht, sind es 8 Prozent. Die Miete darf sich aufgrund der Maßnahme um maximal 50 Cent pro Quadratmeter erhöhen. Bei weiteren Sanierungen sind in Summe 3 Euro pro Quadratmeter zulässig.

Insgesamt dürfen sich die Fördermittel für den Heizungstausch auf maximal 70 Prozent der Kosten belaufen. Die maximal förderfähigen Kosten sind auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus und auf 21.000 Euro für die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus gedeckelt.

Effizienzmaßnahmen

Es sollen auch weiterhin Zuschüsse für energetische Effizienzmaßnahmen beantragt werden können. Die förderfähigen Kosten werden hier auf 60.000 Euro pro Wohneinheit begrenzt. Es muss dazu ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegen. Ansonsten liegt die Deckelung bei 30.000 Euro. Den kostenlosen individuellen Sanierungsfahrplan bleibt die Regierung den Wohnungseigentümergemeinschaften weiterhin schuldigt. Derzeit werden 80 Prozent der Kosten hierfür gefördert, er ist aber bei Mehrfamilienhäusern auf maximal 1.700 Euro gedeckelt, was bei großen Häusern oftmals nicht kostendeckend ist. Der VDIV hatte dies mehrfach angemahnt.

Vervierfachung des Subventionstopfes geplant

Die Regierung plant bis 2024 eine Vervierfachung der Subventionen für das Wohnungswesen, von 5,4 Milliarde Euro (2021) auf 22,3 Milliarden Euro (2024). Die Erhöhung hängt maßgeblich mit den geplanten Mitteln für die Förderung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich zusammen. Die bestehende Ampel-Regierung hat die Mittel für die Förderungen für energetische Sanierungen in den letzten Jahren insgesamt deutlich erhöht.

Link zur Originalmeldung: https://www.hausverwaltung-koeln.com/welche-foerdermittel-wird-es-im-rahmen-des-geg-geben/

Mehr News vom VDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

Hintergrund-Infos zum GEG

Die wichtigsten Änderungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab 2024 sind:

  • Ab 2024 müssen laufende Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger in regelmäßigen Abständen überprüft und optimiert werden, wozu auch der hydraulische Abgleich gehört.
  • Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle neu eingebauten Heizungen mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen. Eigentum besitzende haben verschiedene Optionen, um die 65 % erneuerbare Energie zu erfüllen, darunter fallen Wärmenetze, Wärmepumpen, Solarthermie und bestimmte Arten von Gasheizungen. Für Bestandsgebäude gibt es zudem zusätzliche Optionen.
  • Bestehende Heizungen dürfen bis zum 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
  • Bei Ausfall einer Heizung gelten Übergangsfristen, innerhalb derer auch Heizungen mit fossilen Brennstoffen eingesetzt werden können.

Wie genau es sich mit der Austauschpflicht für Anlagen älter als 30 Jahre verhält, findet man im § 72 des GEG

Gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) gelten folgende Regelungen für Heizungsanlagen, die älter als 30 Jahre sind:

  • Gasheizungen und Ölheizungen, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden.
  • Für Gasheizungen und Ölheizungen, die ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, gilt die Austauschpflicht nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung.
  • Die Austauschpflicht gilt für Standardkessel und Konstanttemperaturkessel.

Gemäß § 72 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gelten folgende Regelungen:

  1. Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.
  2. Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.
  3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.
  4. Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff beschickt werden, zum Zwecke der Inbetriebnahme in ein Gebäude nur eingebaut oder in einem Gebäude nur aufgestellt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
  5. Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Außerbetriebnahme einer mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff betriebenen Heizung und der Einbau einer neuen nicht mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff betriebenen Heizung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen

Die Bundesregierung hat zu diesem Zweck einen Wegweiser ins Internet gestellt, wo man sich mit wenigen Klicks einen Überblick verschaffen kann: BMWK – Das neue Heizungsgesetz ist auf dem Weg! (energiewechsel.de)

Als Immobilienbesitzer immer auf dem neusten Stand

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Hier ein kleiner Auszug:

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